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Klausel über Widerruf der privaten Dienstwagennutzung wirksam
Während einer Freistellungsphase muss dem Arbeitnehmer kein Dienstwagen mehr zur Privatnutzung überlassen werden.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.03.2012 (Az.: 5 AZR 651/10) über den Widerruf der Nutzung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken während der Freistellungsphase entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens für die Zeit einer wirksamen Freistellung vorsehe, wirksam sei.
Das BAG stellt klar, dass während einer Freistellungsphase, die oft mehrere Monate dauern kann, dem Arbeitnehmer kein Dienstwagen mehr zur Privatnutzung überlassen werden muss. Auch bedarf es für die Wirksamkeit der Klausel keiner Ankündigungs- oder Auslauffrist. Bei der Ausübung dieses Widerrufsrechts hat der Arbeitgeber aber die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Es dürfte sich also in der Praxis empfehlen, den Entzug nicht mit sofortiger Wirkung, sondern beispielsweise mit einer Ankündigungsfrist von 10 oder 14 Tagen vorzunehmen", erklärt RA Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (ADAG).
Geklagt hatte eine Personal- und Vertriebsdisponentin, die zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.300 € beschäftigt war. Ihr wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden konnte. Die Versteuerung erfolgte nach der 1 %-Methode. Im Arbeitsvertrag war u.a. geregelt: „Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.“
Die Klägerin kündigte selbst am 09.06.2009 zum Ablauf des Junis 2009.


