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10. Januar 2012
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Verkehrsunfall mit Anwalt als Gegner wird teuer

Verkehrsunfälle mit Rechtsanwälten können für Geschäftswagennutzer bzw. deren Firmen besonders teuer werden. Das vor Gericht auftretende Unfallopfer darf sich in der Regel nämlich als Geschädigter gleich selbst rechtlich vertreten – und die entsprechende Anwaltsgebühr zusätzlich zum reinen Unfallschaden kassieren.

Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nun mal auch dann entstehen, wenn ein Anwalt als Unfallgeschädigter in eigener Sache tätig wird, sind immer Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches in einer Verkehrsrechtssache. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Münster bestanden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist das Recht zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall laut Bundesgerichtshof zwar daran gebunden, dass der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung sich ansonsten verzögern würde. Und davon kann bei einem professionellen Rechtsanwalt als Betroffenem in der Tat nicht die Rede sein.

"Trotzdem ist der Verdacht des Rechtsmissbrauches in einer solchen Konstellation nur berechtigt, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts sich geradezu als unvernünftig und bloße schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen darstellen würde - etwa bei einem offensichtlichen Bagatellschaden", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (tel. Rechtsberatung 0900.1875000-0, 1,99 Euro/min).

Doch derartige einfach gelagerte Fälle sind im Straßenverkehr laut Erfahrung des Gerichts die absolute Ausnahme. Deshalb besteht laut Münsteraner Richterspruch eine Ersatzpflicht für die gegnerischen Anwaltskosten seitens des Unfallverursachers auch dann, wenn das Opfer sich als Rechtsanwalt selbst beauftragt und vertritt. Insbesondere im konkreten Fall, da der Unfallverursacher dem Anwalt beim unachtsamen Herausfahren aus seiner Garage ins Heck gefahren und einen Schaden von 6.703,90 Euro zu verantworten hatte. Amtsgericht Münster, Az.: 60 C 4389/10