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25. Januar 2012
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Radarwarner in Navis in Deutschland verboten

Die einschlägigen Hersteller von mobilen Navigationsgeräten bieten in ihren Modellen quer durch alle Preisklassen intergrierte auf GPS basierende Radarwarner. Die sind in Deutschland verboten.

Erkennt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle solche „Assistenten“ sind 75 Euro Ordnungsstrafe plus vier Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei fällig.

Die Digitalwarner weisen i.d.R. mit einem kleinen Symbol auf der Straßenkarte und einem Signalton auf stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen hin. Aber: Laut Paragraf 23, Ab. 1b der StVO ist es dem Führer eines Kfz untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Unter das Verbot fallen, auch wenn Navigationsgeräte nicht ausdrücklich in dem Paragrafen erwähnt werden, alle Navisysteme mit Radarfallenoverlay.

Dienstwagennutzer müssen wissen, dass die bloße Existenz eines Radarwarners, ob aktiviertt oder nicht, hier zu Lande strafbar ist, sprich, wenn auf einem Navi die Overlay-Software installiert ist.

Mittlerweile haben fast alle Hersteller auf die Gesetzeslage reagiert. Falk und Garmin beispielsweise liefern ihre Navigationsgeräte in Deutschland ohne Radarwarner aus, bieten aber entsprechende "Sonderziele" (Points of Interest) zum Herunterladen im Internet an. Doch dieser teilweise kostenpflichtige Download darf nur vor Fahrtantritt genutzt werden.

Auch in der Schweiz und ganz neu in Frankreich ist das Benutzen eines Navigationsgeräts mit Radarwarner untersagt. Die Polizei darf solche Navis sogar beschlagnahmen. In Österreich, Italien und Spanien hingegen darf die Funktion des Warners eingeschaltet bleiben.