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27. September 2011
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Da muss der Fahrer mal nicht haften

Bei Verkehrsunfällen mit Fußgängern und Autos bekommen die Kraftfahrer fast immer Mitschuld zugesprochen. Es gibt aber Ausnahmen, dann nämlich, wenn der beteiligte Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfalt vermissen lässt.

Ein Passant hatte an einem Ampel geregelten Fußgängerüberweg nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war in schräger Richtung neben dem Überweg auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln – und das auch noch bei Rot. Dabei hatte ihn ein Pkw-Fahrer mit seinem Wagen angefahren. Der Fußgänger klagte.

Doch konnte das Gericht ein Verschulden des Autofahrers nicht erkennen. Zwar haben Autofahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern, sie müssen also mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Im verhandelten Fall trete die Betriebsgefahr des Autos aber vollständig hinter das grobe Verschulden des Klägers zurück, so die Richter. Der Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie selbst habe den Kläger „mehr als Schatten wahrgenommen“.

Deshalb und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich vor allem auf den fließenden Verkehr und die Ampeln geachtet habe, sahen es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Beklagte den Kläger überhaupt gesehen habe. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers, der, ohne auf den Verkehr zu achten, bei Rot neben dem Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten habe, wiege jedenfalls besonders schwer und überschreite die Grenze zur groben Fahrlässigkeit.                                         OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 200/10