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08. August 2011
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Kein Geld nach tödlichem Unfall

Kommt ein stark alkoholisierter Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit durch einen Unfall zu Tode, nachdem er sich in der Firma zuvor hat „volllaufen“ lassen, muss die Berufsgenossenschaft des Unternehmens den Hinterbliebenen keinen Cent Entschädigung zahlen.

Der gesetzliche Unfallschutz auf dem Weg nach und von der Arbeit entfällt vollständig, wenn der Betroffene dabei absolut fahruntüchtig ist. Darauf hat jetzt das Landessozialgericht Hessen bestanden.

Der Fall: Ein 30-jähriger wurde 90 Minuten nach dem Ende seiner Arbeit mit seinem Wagen tot in einem Straßengraben aufgefunden. Die Blutprobe beim verunglückten Vater zweier Kinder ergab einen Alkoholgehalt von 2,2 Promille. Der doppelte Wert des Limits für absolute Fahruntüchtigkeit. Deshalb lehnte die Berufsgenossenschaft des Unternehmens jegliche Zahlungen auch rigoros ab. Schließlich sei der strafbare Alkoholmissbrauch der wesentliche Grund für den Verkehrsunfall gewesen, und andere Ursachen wie etwa Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder gar ein Wildwechsel seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Dem hielt die Witwe des Verstorbenen entgegen, dass der tägliche Alkoholkonsum während der Arbeit ihres Mannes üblich und von der Firmenleitung toleriert worden sei. Die Vorgesetzten hätten nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst den Alkohol mit in die Firma gebracht. Womit das Unglück auf dem Heimweg im direkten Zusammenhang mit der Arbeit zuvor stehe und als Arbeitsunfall zu werten sei. Zumindest sei es zu dem Unglück ja erst durch die eklatante Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers gekommen.

Das jedoch sahen die Darmstädter Landessozialrichter anders. Die Alkoholexzesse in der Firma stellen eine eigenverantwortliche Schädigung der Beteiligten dar. „Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn das Management den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ausdrücklich gefördert und keinerlei Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hätte“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).