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24. Juni 2011
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Je besoffener, umso besser?

Wer sinnlos betrunken einen Unfall baut, kann auf Schuldunfähigkeit plädieren und damit möglicherweise erzwingen, dass die Autoversicherung trotzdem zahlen muss.

Verursacht ein Pkw-Lenker grob fahrlässig im Vollrausch einen Verkehrsunfall, dann muss die Vollkasko-Versicherung nicht im vollen Umfang leisten. So ist der Normalfall. In Ausnahmefällen sei auch eine Kürzung auf Null möglich, sagten die BGH-Richter in einem Fall, den sie zu verhandeln hatten. Dies komme beuispielsweise bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht. Absolute Fahruntüchtigkeit wird in Deutschland mit 1,1 Promille gleichgesetzt. 

Zu verhandeln war der Fall eines 22-Jährigen. Der hatte an einem Morgen gegen 7 Uhr mit seinem Wagen einen Laternenpfahl gerammt und sein Auto ziemlich remponiert. Noch 90 Minuten später hatte er 2,7 Promille im Blut. Logischerweise weigerte sich das Versicherungsunternehmen, den Schaden von 6.400 Euro am Pkw zu ersetzen.  

Da aber eine Leistungskürzung per deutschem recht nicht möglich, wenn der Versicherte völlig unzurechnungsfähig war, muss die Assekuranz wohl doch zahlen. Denn Fahrlässigkeit setzt Verschulden voraus, und wer unzurechnungsfähig ist, ist schuldunfähig, so will es das deutsche Gesetz.

Im vorliegenden Fall konnten die Richter nicht ausschließen, dass der Kläger schuldunfähig war. Er soll zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise mehr als 3 Promille Blutalkohol gehabt haben. Ab 3 Promille wird im Allgemeinen die Schuldunfähigkeit angenommen. Der BGH wies am Ende den Fall wieder ans Oberlandesgericht Dresden zurück. BGH, Az.: IV ZR 225/10